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                   Dorthin, wo das ewige Licht brennt. Der Nordstern beleuchtet seit Anbeginn der Zeit die Walhalla.

Der Digitale Nachlass

Dies wird mit Sicherheit eine spannendsten Bereiche dieser Homepage Wir leben in einen Zeitalter der permanten Information. Informationen über alles, was man sich  vorstellen kann. Wir posten Texte über uns. Wir posten Bilder und Videos. Manches davon ist so harmlos  wie ein Mittagessen (oder genau das), manches lässt auf unsere Gewohnheiten schließen, manch  anderes wäre uns vielleicht sogar peinlich. Aber wie heisst dieser schlaue Satz über das Internet noch?

“Das Internet vergisst nie!”

Wollen wir, dass die Menschen der zukünftigen Generationen mit unseren digitalen Hinterlassenschaften offen umgehen? Wollen wir, dass Google (oder Nachfolger) für alle “Ewigkeiten” darauf zurückgreifen  können oder dürfen?

Ein Für und ein Wider des Digitalten Nachlasses:

Contra

Birgt das nicht vielleicht sogar die eine oder andere Gefahr für unsere direkten Nachfahren? Was  passiert denn, wenn ich heute ein Bild von mir beim Rauchen oder Trinken poste und in Zukunft  nachgewiesen werden kann, dass diese menschlichen Laster zu einer minimalen Genveränderung  führen, die bei Nachfahren in 200 Jahren zu einer Krebserkrankung führen? Risikoanlyse besagt dann,  dass höhere Vorsorgebeiträge erfordlich sind. Wäre das Bild von mir allerdings über eine digitiale  Nachlassverfügung gelöscht worden, so wäre das vielleicht niemals mehr herausgekommen. 

Pro

Aber natürlich kann man dies auch genau anders sehen? Stellen wir uns die Situation vor, ein Mensch  postet viele Bilder von sich. Diese Bilder finden sich womöglich nur im Social Media wieder. Angehörigen  könnten froh und glücklich sein, wennn sie in die Lage versetzt werden, an diese Bilder auf legale Weise  heranzukommen. Also, wie gehen wir heute mit unseren digitalen Nachlässen um? Was sind überhaupt digitale Nachlässe?  Zunächst einmal versuche ich das Anhand der Wikipedia-Einträge zu diesem Thema zu erläutern: 

Wikipedia schreibt zum Digitalen Nachlass folgendes:

“Beim digitalen Nachlass oder digitalen Erbe handelt es sich um eine Vielzahl von Rechtspositionen  eines verstorbenen Internetnutzers, insbesondere dessen Vertragsbeziehungen zu Host-, Access- oder E- Mail-Providern sowie zu Anbietern sozialer Netzwerke oder virtueller Konten. Es zählen auch  Eigentumsrechte des Verstorbenen an Hardware, Nutzungsrechte an der Software, Urheberrechte und  Rechte an hinterlegten Bildern, Foreneinträgen und Blogs dazu. 

Rechtliche Problematik

Es ist umstritten, ob der digitale Nachlass vererblich ist. Bisher ergangene unterinstanzliche  Entscheidungen sowie Teile der Literatur befürworten die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses.  Dagegen lehnen Teile der Literatur die Vererblichkeit pauschal ab oder differenzieren zwischen  höchstpersönlichen und anderen Nachlasspositionen. Die Befürworter der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses argumentieren wie folgt:   Die Erben haben ein berechtigtes Interesse daran, Zugang zu den Daten des Verstorbenen zu erhalten,  da sie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung trifft (§ 1967 BGB).  Außerdem haben sie binnen sechs Wochen über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu  entscheiden (§ 1944 BGB), wofür sie beispielsweise auch den Emailverkehr des Erblassers nach noch  offenen Rechnungen durchsehen müssen. Die vom digitalen Nachlass umfassten Rechtspositionen gehören zur Erbschaft und gehen im Wege der  Universalsukzession auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das hat zur Folge, dass etwa die  Erben eines Accountinhabers mit allen Rechten und Pflichten in den Nutzungsvertrag mit dem Provider  eintreten und ihnen grundsätzlich derselbe Anspruch auf Zurverfügungstellung und Nutzung der  Accounts zusteht wie zuvor dem Erblasser einschließlich der Auskunftsansprüche gegen den Provider in  Bezug auf Zugangs- und Vertragsdaten.

Accounts

Noch nicht entschieden ist, ob ein Facebook-Account als höchstpersönliches Recht mit dem Tod des  Nutzers enden und daher auch die Zugangsberechtigung nicht vererblich sein könnte. Accounts kennen zudem keine nationalstaatlichen Grenzen. Deshalb ist auch bedeutsam, welches Recht  im Streitfall überhaupt Anwendung findet. Bei einer Klage von Erben gegen Facebook ist etwa zu  entscheiden, ob deutsches oder irisches Recht anwendbar ist. Soweit es sich hauptsächlich um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt, sind diese grundsätzlich dem Recht am  gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers unterstellt (Art. 6 der Rom I-Verordnung). Abweichende  Rechtswahlklauseln des Providers unterliegen in Deutschland der Inhaltskontrolle für Allgemeine  Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB. 

Emails

Rechtspolitisch noch ungeklärt ist, ob Erben auch auf E-Mails und andere Kommunikationsinhalte der  Verstorbenen wie Chats zugreifen können. Einerseits könnte das Erbrecht den Provider verpflichten, E-  Mails ähnlich wie ungeöffnete Briefe an die Erben herauszugeben. Die Herausgabe würde jedoch  andererseits das Fernmeldegeheimnis des Absenders gem. § 88 TKG verletzen und kann daher von einem  Erben nicht erfolgreich eingeklagt werden. Noch offen ist auch, ob die Nutzer auf den Schutz des  Fernmeldegeheimnisses wie bei der Benutzung analoger Technik verzichten können oder müssen. Es  kann nämlich im beiderseitigen Interesse sein, wenn die Erben in den zuletzt geführten Emailverkehr  Einblick nehmen und z.B. noch offene Rechnungen begleichen oder online geschlossene Verträge und  kostenpflichtige Foren-Mitgliedschaften kündigen können. Um die Rechtsverhältnisse des Erblassers  einheitlich zu regeln, wäre eine klarstellende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten des  Erbrechts wünschenswert.

Profile in sozialen Netzwerken

Profile in sozialen Netzwerken unterliegen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz. Die Angehörigen  haben daher das Recht, eventuelle Manipulationen seitens der Erben zu verbieten. Sie nehmen das  postmortale Persönlichkeitsrecht für den Erblasser wahr und können Verletzungen mit  Unterlassungsansprüchen gerichtlich verhindern. Soweit ein vererblicher Zugang zu einem Facebook-  Account bejaht wird, könnte jedoch nur ein „passives Leserecht“ bestehen, nicht hingegen ein Recht  zur aktiven Fortführung des Accounts.

Praktische Handhabung

Im US-amerikanischen Raum gibt es bereits zahlreiche Unternehmen, welche die digitalen Nachlässe  von Verstorbenen verwalten. Auch in Deutschland sind digitale Nachlassverwalter keine Seltenheit mehr. Die Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest empfehlen, für den Todesfall anzugeben, wo  Zugangsdaten sozialer Netzwerke zur eventuellen Löschung eines Profils hinterlegt sind. Für den praktischen Umgang mit einem digitalen Nachlass haben sich im Wesentlichen folgende Ansätze  etabliert: 

System-eigener Lösungsansatz

Entsprechend den Vorschlägen des Rechtswissenschaftlers Mario Martini bietet Google für seine Dienste nunmehr einen Kontoinaktivitätsmanager an, mit dessen Hilfe jeder Nutzer zu Lebzeiten selbst  Einstellungen für die weitere Verwendung der Daten nach seinem Tod vornehmen kann. Bei Google+  kann der Besitzer eines Nutzerkontos zum Beispiel einstellen, welche bis zu zehn Personen bei der  Inaktivität des Kontos nach welcher Latenzzeit benachrichtigt und zugriffsberechtigt werden, oder ob  das Konto inklusive aller gespeicherten Dateien und Daten nach einer vorgegebenen Zeit automatisch  gelöscht wird.

System-neutraler Lösungsansatz

Dabei kann sich jede natürliche Person zu Lebenszeiten ein digitales Schließfach je nach Anbieter gegen monatliche oder einmalige Gebühr einrichten, in der personenbezogene Zugänge und Passwörter  verschlüsselt gespeichert werden. Nach dem Ableben des Schließfachinhabers und unter Vorlage einer  beglaubigten Sterbeurkunde werden die Daten anschließend an die Angehörigen weitergegeben. Der  VZBV rät jedoch davon ab, da die Weitergabe von Passwörtern zu Betrug und Diebstahl führen kann

Computer-Forensik

Hierbei wird der Computer des Verstorbenen von IT-Spezialisten auf Hinweise auf einen digitalen  Nachlass untersucht. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung aller Daten auf den Geräten, auch unter  Umgehung von Kennwörtern und anderer Sicherungsmittel. Dabei soll digitales Erbe auf lokalen Geräten  gerettet werden. Weiterhin findet man Kommunikationsspuren, um mögliche Internettransaktionen zu  erkennen. Die IT-Forensik ist das einzige Mittel, um das digitale Erbe auf Geräten wie Computer, Tablet,  Smartphone, externen Festplatten etc. festzustellen.

Bestatter-Service

Einige Bestattungsunternehmen bieten Hinterbliebenen die Ermittlung des Digitalen Nachlasses des  Verstorbenen als Dienstleistung an. Hierbei werden spezialisierte Unternehmen damit beauftragt, bei  Banken, Versicherung, Internet-Plattformen zu recherchieren, ob der Verstorbene dort ein Konto hatte. Dies funktioniert allerdings nur bei Diensten, die aktiv kontaktiert werden und bei denen der  Verstorbene mit Klarnamen registriert war und eindeutig zu identifizieren ist. Accounts unter  Pseudonym oder bei ausländischen bzw. unbekannteren Anbietern können hier in der Regel nicht erfasst werden. Weiterhin bieten einige Bestatter auch einen ganzheitlichen Service an, um den digitalen  Nachlass zu sichern. Details sind bei den Bestattern zu erfragen. 

Vereinigte Staaten

In den meisten Bundesstaaten der USA gibt es gesetzliche Regelungen über die Rechte und Pflichten der Provider gegenüber den Hinterblieben eines Internetnutzer. Der Uniform Fiduciary Access to Digital  Assets Act (UFADAA) sieht in erster Linie vor, dass der Nutzer selbst noch zu Lebzeiten über den Zugang zu seinen Daten nach seinem Tod bestimmt, jedenfalls aber die Provider entsprechende Regelungen in  ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.”

Schriftlich vererben

Für den digitalen Nachlass gibt es inzwischen ebenfalls Vrodrucke, die wir ausfüllen sollten, falls uns  der Umgang mit den Daten wichtig ist.  . 
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Der Digitale Nachlass

Dies wird mit Sicherheit eine spannendsten Bereiche dieser  Homepage Wir leben in einen Zeitalter der permanten Information.  Informationen über alles, was man sich vorstellen kann. Wir  posten Texte über uns. Wir posten Bilder und Videos. Manches  davon ist so harmlos wie ein Mittagessen (oder genau das),  manches lässt auf unsere Gewohnheiten schließen, manch  anderes wäre uns vielleicht sogar peinlich. Aber wie heisst dieser  schlaue Satz über das Internet noch?

“Das Internet vergisst nie!”

Wollen wir, dass die Menschen der zukünftigen Generationen mit  unseren digitalen Hinterlassenschaften offen umgehen? Wollen  wir, dass Google (oder Nachfolger) für alle “Ewigkeiten” darauf  zurückgreifen können oder dürfen?

Ein Für und ein Wider des Digitalten

Nachlasses:

Contra

Birgt das nicht vielleicht sogar die eine oder andere Gefahr für  unsere direkten Nachfahren? Was passiert denn, wenn ich heute  ein Bild von mir beim Rauchen oder Trinken poste und in Zukunft  nachgewiesen werden kann, dass diese menschlichen Laster zu  einer minimalen Genveränderung führen, die bei Nachfahren in  200 Jahren zu einer Krebserkrankung führen? Risikoanlyse besagt  dann, dass höhere Vorsorgebeiträge erfordlich sind. Wäre das Bild  von mir allerdings über eine digitiale Nachlassverfügung gelöscht  worden, so wäre das vielleicht niemals mehr herausgekommen. 

Pro

Aber natürlich kann man dies auch genau anders sehen? Stellen  wir uns die Situation vor, ein Mensch postet viele Bilder von sich.  Diese Bilder finden sich womöglich nur im Social Media wieder.  Angehörigen könnten froh und glücklich sein, wennn sie in die  Lage versetzt werden, an diese Bilder auf legale Weise  heranzukommen. Also, wie gehen wir heute mit unseren digitalen Nachlässen um?  Was sind überhaupt digitale Nachlässe?  Zunächst einmal versuche ich das Anhand der Wikipedia-Einträge  zu diesem Thema zu erläutern: 

Wikipedia schreibt zum Digitalen Nachlass

folgendes:

“Beim digitalen Nachlass oder digitalen Erbe handelt es sich um  eine Vielzahl von Rechtspositionen eines verstorbenen  Internetnutzers, insbesondere dessen Vertragsbeziehungen zu  Host-, Access- oder E-Mail-Providern sowie zu Anbietern sozialer  Netzwerke oder virtueller Konten. Es zählen auch  Eigentumsrechte des Verstorbenen an Hardware, Nutzungsrechte  an der Software, Urheberrechte und Rechte an hinterlegten  Bildern, Foreneinträgen und Blogs dazu. 

Rechtliche Problematik

Es ist umstritten, ob der digitale Nachlass vererblich ist. Bisher  ergangene unterinstanzliche Entscheidungen sowie Teile der  Literatur befürworten die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses.  Dagegen lehnen Teile der Literatur die Vererblichkeit pauschal ab  oder differenzieren zwischen höchstpersönlichen und anderen  Nachlasspositionen. Die Befürworter der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses  argumentieren wie folgt:   Die Erben haben ein berechtigtes Interesse daran, Zugang zu den  Daten des Verstorbenen zu erhalten, da sie die Pflicht zur  ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung trifft (§  1967 BGB). Außerdem haben sie binnen sechs Wochen über die  Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden (§ 1944  BGB), wofür sie beispielsweise auch den Emailverkehr des  Erblassers nach noch offenen Rechnungen durchsehen müssen. Die vom digitalen Nachlass umfassten Rechtspositionen gehören  zur Erbschaft und gehen im Wege der Universalsukzession auf den  oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das hat zur Folge, dass  etwa die Erben eines Accountinhabers mit allen Rechten und  Pflichten in den Nutzungsvertrag mit dem Provider eintreten und  ihnen grundsätzlich derselbe Anspruch auf Zurverfügungstellung  und Nutzung der Accounts zusteht wie zuvor dem Erblasser  einschließlich der Auskunftsansprüche gegen den Provider in  Bezug auf Zugangs- und Vertragsdaten.

Accounts

Noch nicht entschieden ist, ob ein Facebook-Account als  höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Nutzers enden und  daher auch die Zugangsberechtigung nicht vererblich sein könnte. Accounts kennen zudem keine nationalstaatlichen Grenzen.  Deshalb ist auch bedeutsam, welches Recht im Streitfall  überhaupt Anwendung findet. Bei einer Klage von Erben gegen  Facebook ist etwa zu entscheiden, ob deutsches oder irisches  Recht anwendbar ist. Soweit es sich hauptsächlich um Verträge  zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt, sind diese  grundsätzlich dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des  Verbrauchers unterstellt (Art. 6 der Rom I-Verordnung).  Abweichende Rechtswahlklauseln des Providers unterliegen in  Deutschland der Inhaltskontrolle für Allgemeine  Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB. 

Emails

Rechtspolitisch noch ungeklärt ist, ob Erben auch auf E-Mails und  andere Kommunikationsinhalte der Verstorbenen wie Chats  zugreifen können. Einerseits könnte das Erbrecht den Provider  verpflichten, E-Mails ähnlich wie ungeöffnete Briefe an die Erben  herauszugeben. Die Herausgabe würde jedoch andererseits das  Fernmeldegeheimnis des Absenders gem. § 88 TKG verletzen und  kann daher von einem Erben nicht erfolgreich eingeklagt werden.  Noch offen ist auch, ob die Nutzer auf den Schutz des  Fernmeldegeheimnisses wie bei der Benutzung analoger Technik  verzichten können oder müssen. Es kann nämlich im  beiderseitigen Interesse sein, wenn die Erben in den zuletzt  geführten Emailverkehr Einblick nehmen und z.B. noch offene  Rechnungen begleichen oder online geschlossene Verträge und  kostenpflichtige Foren-Mitgliedschaften kündigen können. Um die  Rechtsverhältnisse des Erblassers einheitlich zu regeln, wäre eine  klarstellende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses  zugunsten des Erbrechts wünschenswert.

Profile in sozialen Netzwerken

Profile in sozialen Netzwerken unterliegen dem postmortalen  Persönlichkeitsschutz. Die Angehörigen haben daher das Recht,  eventuelle Manipulationen seitens der Erben zu verbieten. Sie  nehmen das postmortale Persönlichkeitsrecht für den Erblasser  wahr und können Verletzungen mit Unterlassungsansprüchen  gerichtlich verhindern. Soweit ein vererblicher Zugang zu einem  Facebook-Account bejaht wird, könnte jedoch nur ein „passives  Leserecht“ bestehen, nicht hingegen ein Recht zur aktiven  Fortführung des Accounts.

Praktische Handhabung

Im US-amerikanischen Raum gibt es bereits zahlreiche  Unternehmen, welche die digitalen Nachlässe von Verstorbenen  verwalten. Auch in Deutschland sind digitale Nachlassverwalter  keine Seltenheit mehr. Die Verbraucherzentrale und Stiftung  Warentest empfehlen, für den Todesfall anzugeben, wo  Zugangsdaten sozialer Netzwerke zur eventuellen Löschung eines  Profils hinterlegt sind.  Für den praktischen Umgang mit einem digitalen Nachlass haben  sich im Wesentlichen folgende Ansätze etabliert:

System-eigener Lösungsansatz

Entsprechend den Vorschlägen des Rechtswissenschaftlers Mario  Martini bietet Google für seine Dienste nunmehr einen  Kontoinaktivitätsmanager an, mit dessen Hilfe jeder Nutzer zu  Lebzeiten selbst Einstellungen für die weitere Verwendung der  Daten nach seinem Tod vornehmen kann. Bei Google+ kann der  Besitzer eines Nutzerkontos zum Beispiel einstellen, welche bis zu zehn Personen bei der Inaktivität des Kontos nach welcher  Latenzzeit benachrichtigt und zugriffsberechtigt werden, oder ob  das Konto inklusive aller gespeicherten Dateien und Daten nach  einer vorgegebenen Zeit automatisch gelöscht wird.

System-neutraler Lösungsansatz

Dabei kann sich jede natürliche Person zu Lebenszeiten ein  digitales Schließfach je nach Anbieter gegen monatliche oder  einmalige Gebühr einrichten, in der personenbezogene Zugänge  und Passwörter verschlüsselt gespeichert werden. Nach dem  Ableben des Schließfachinhabers und unter Vorlage einer  beglaubigten Sterbeurkunde werden die Daten anschließend an  die Angehörigen weitergegeben. Der VZBV rät jedoch davon ab,  da die Weitergabe von Passwörtern zu Betrug und Diebstahl  führen kann

Computer-Forensik

Hierbei wird der Computer des Verstorbenen von IT-Spezialisten  auf Hinweise auf einen digitalen Nachlass untersucht.  Hauptaufgabe ist die Sicherstellung aller Daten auf den Geräten,  auch unter Umgehung von Kennwörtern und anderer  Sicherungsmittel. Dabei soll digitales Erbe auf lokalen Geräten  gerettet werden. Weiterhin findet man Kommunikationsspuren,  um mögliche Internettransaktionen zu erkennen. Die IT-Forensik  ist das einzige Mittel, um das digitale Erbe auf Geräten wie  Computer, Tablet, Smartphone, externen Festplatten etc.  festzustellen.

Bestatter-Service

Einige Bestattungsunternehmen bieten Hinterbliebenen die  Ermittlung des Digitalen Nachlasses des Verstorbenen als  Dienstleistung an. Hierbei werden spezialisierte Unternehmen  damit beauftragt, bei Banken, Versicherung, Internet-Plattformen  zu recherchieren, ob der Verstorbene dort ein Konto hatte. Dies  funktioniert allerdings nur bei Diensten, die aktiv kontaktiert  werden und bei denen der Verstorbene mit Klarnamen registriert  war und eindeutig zu identifizieren ist. Accounts unter Pseudonym oder bei ausländischen bzw. unbekannteren Anbietern können hier in der Regel nicht erfasst werden. Weiterhin bieten einige  Bestatter auch einen ganzheitlichen Service an, um den digitalen  Nachlass zu sichern. Details sind bei den Bestattern zu erfragen. 

Vereinigte Staaten

In den meisten Bundesstaaten der USA gibt es gesetzliche  Regelungen über die Rechte und Pflichten der Provider gegenüber  den Hinterblieben eines Internetnutzer. Der Uniform Fiduciary  Access to Digital Assets Act (UFADAA) sieht in erster Linie vor, dass der Nutzer selbst noch zu Lebzeiten über den Zugang zu seinen  Daten nach seinem Tod bestimmt, jedenfalls aber die Provider  entsprechende Regelungen in ihre Allgemeinen  Geschäftsbedingungen aufnehmen.”

Schriftlich vererben

Für den digitalen Nachlass gibt es inzwischen ebenfalls Vrodrucke,  die wir ausfüllen sollten, falls uns der Umgang mit den Daten  wichtig ist. . 
                                            Dorthin, wo das ewige Licht brennt. Der Nordstern beleuchtet seit Anbeginn der Zeit die Walhalla.
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